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Bilanzsuizid

Als einen Bilanzsuizid bezeichnet man eine freiverantwortliche Selbsttötung, die auf der rationalen Abwägung der Lebensumstände beruht (vergleiche Bilanz).

Unterschied zu anderen Suizid-Formen

Ein Bilanzsuizid wird in aller Regel gründlich geplant und vorbereitet. Insbesondere stellt der Suizidant sicher, dass er möglichst spät aufgefunden wird und in der ersten Zeit nicht vermisst wird. Dadurch soll das Gelingen sichergestellt und verhindert werden, dass Dritte helfend einschreiten.

Ein Bilanzsuizid hat anders als ein Suizidversuch nicht die Zielsetzung, auf die verzweifelte Situation aufmerksam zu machen und einen Hilferuf abzugeben, sondern soll ganz bewusst dem Leben und dem darin wahrgenommenen Leiden ein Ende setzen.

Ein Bilanzsuizid wird häufig bei schweren, als unheilbar diagnostizierten Krankheiten (Unheilbare Krankheit) verübt, um dem erwarteten eigenen Leiden zu entgehen oder das empfundene Leiden abzukürzen. Dabei stützt sich der Suizidant mehr auf den von ihm selbst prognostizierten Verlauf der Erkrankung als auf die medizinische Prognose.

Auch massive soziale und / oder massive wirtschaftliche Belastungen können Ursache eines Bilanzsuizides sein.

Die statistisch abgeleitete Wahrscheinlichkeit für einen Bilanzsuizid ergibt sich aus der SAD-PERSON-Scale, die jedoch - wie stets in der Psychologie - zu einer individuellen Prognose ungeeignet ist.

Rechtliche Anmerkungen

Die Einstufung als Bilanzsuizid kann bei der Frage der Strafbarkeit eines Teilnehmers, insbesondere bei Beihilfe, eine Rolle spielen. Die Unterstützung eines Lebensmüden ist in Deutschland nicht strafbar, wenn dieser frei von Irrtümern und Zwängen handelt und selbst das Geschehen bestimmt. Der Grund hierfür ist, dass das deutsche Strafrecht als Voraussetzung der Beihilfe eine rechtswidrige Haupttat vorsieht. Die Tötung eines Menschen ist jedoch nur rechtswidrig (strafbar), wenn es sich um einen anderen handelt (siehe Totschlag). Der Selbstmörder (Suizidant) ist daher nie zu bestrafen (wenn der Versuch misslingt).

Bei einem Bilanzsuizid kann jedoch zumindest vermutet werden, dass der Suizidant seine Lage insgesamt zutreffend erkannt und abgeschätzt und ernstlich die Beendigung seines Lebens gewählt hat. Hat der Helfer dann nur einen untergeordneten Beitrag zur Tötung geleistet und nicht die Fäden in der Hand gehalten, macht er sich nicht strafbar.

Garantenstellung

Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn der Helfer eine Garantenstellung inne hat (z.B. der betreuende Arzt in einer psychiatrischen Abteilung). Wenn ein Dritter mit Garantenstellung lediglich untätig bleibt (Unterlassen) macht er sich in jedem Fall strafbar. Umstritten ist, ob dieses Ergebnis auch bestehen bleiben kann, wenn der Dritte die Tat als Gehilfe durch sein Unterlassen fördert, da sogar die aktive Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung straflos ist.

Die Situation verkompliziert sich weiter, wenn eine sogenannte Patientenverfügung vorliegt.

Siehe auch: Selbsttötung, Euthanasie


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